Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN, MONTAGELEISTUNGEN UND REPARATUREN („LEISTUNGSBEDINGUNGEN“) DER CARGLASS GMBH, GODORFER HAUPTSTR. 175, D-50997 KÖLN („CARGLASS®“) (09/2025)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Montage- und Zusatzleistungen, insbesondere Rekalibrierung und Korrosionsbehandlungen („Leistungen“), Reparaturarbeiten, insbesondere nach der Glass Medic®-Methode („Reparaturen“), sowie Verkäufe ("Verkäufe") der CARGLASS GmbH, Godorfer Hauptstraße 175, 50997 Köln („CARGLASS®“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Geschäftsbedingungen.
1.2 Die jeweils geltende Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jederzeit auf der Internetseite von CARGLASS® (www.carglass.de/agb) eingesehen und gespeichert werden.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CARGLASS® gelten ausschließlich. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn CARGLASS® diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Terminvereinbarungen zwischen CARGLASS® und dem Kunden sind unverbindlich. Sofern der Kunde eine schriftliche Terminbestätigung erhält, kommt hierdurch noch kein Vertrag zustande.
2.2. Ein bindendes Angebot unterbreitet CARGLASS® erst mit dem schriftlichen Auftrag, welches der Kunde durch seine Unterschrift unter dem Auftrag annimmt. Ein Vertrag kommt mithin erst durch die Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsdruck zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des schriftlichen Auftrags.
2.3 Die CARGLASS GmbH ist ein Unternehmen der Belron-Gruppe. Unter der Marke CARGLASS® firmieren auch andere ausländische Unternehmen der Belron-Gruppe, die jeweils rechtlich selbständig sind. Es kann vorkommen, dass die CARGLASS GmbH Aufträge an andere Unternehmen der Belron-Gruppe vermittelt und bei der Auftragsabwicklung unterstützt (z.B. bei Schäden im Ausland). In solchen Fällen wird die CARGLASS GmbH nicht selbst Vertragspartner, sondern stets das jeweilige Unternehmen, das den Schaden für den Kunden behebt und welches im Auftrag als Vertragspartner genannt wird.
3. TERMINSTORNIERUNG
Für den Austausch einer Scheibe wird anhand des vom Kunden angegebenen KFZ-Kennzeichens für den Termin bereits eine passende Scheibe bestellt. Hierdurch entstehen CARGLASS® für den Transport der jeweiligen Scheibe aus dem Lager zu dem jeweiligen Service Center, bei dem der Kunde seinen Termin gebucht hat, Kosten.
Terminstornierungen, die bis zu 48 Stunden vor dem gebuchten Termin erfolgen, sind kostenfrei. Bei Nicht-Erscheinen oder späterem Absagen behalten wir uns vor, eine Stornogebühr i.H.v. EUR 30,- zu erheben. Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass er die Terminstornierung nicht zu vertreten hat bzw. dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE, GEFAHRÜBERGANG
4.1. Die schriftliche Terminbestätigung stellt keine verbindliche Vereinbarung eines Leistungstermins dar. CARGLASS® ist berechtigt den Leistungstermin bis zu 2-mal in einem Zeitraum von maximal 6 Wochen ab Terminbestätigung zu verschieben.
4.2 Leistungsfristen und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von CARGLASS® als verbindlich in Textform bestätigt worden sind und der Kunde CARGLASS® alle zur Ausführung der Leistungen oder Reparatur erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CARGLASS® liegende und von CARGLASS® nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Na-turkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden CARGLASS® für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Sofern CARGLASS® für die Erbringung ihrer Leistungen und Reparaturen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist CARGLASS® zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit CARGLASS® von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn CARGLASS® die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird CARGLASS® den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
5. ABNAHME
5.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen und der Reparatur verpflichtet, sobald CARGLASS® ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von CARGLASS® gesetzten angemessenen Frist und unter Hin-weis auf die Abnahmefiktion nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5.2. Verzögert sich die Übergabe, Abnahme oder Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des von CARGLASS® fertiggestellten Fahrzeugs auf den Kunden über.
6. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von CARGLASS® inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwert-steuer.
6.2. Ist der Kunde teil- oder vollkaskoversichert übernimmt CARGLASS® die Abrechnung mit der Voll- oder Teilkaskoversicherung des Kunden. Es gelten die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung.
Der Kunde tritt erfüllungshalber seine Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber seinem Versicherer wegen des von CARGLASS® zu behebenden Schadens an seinem Fahrzeug an CARGLASS® ab. CARGLASS® nimmt die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung direkt an CARGLASS® zu zahlen. CARGLASS® stellt den Restbetrag der Reparaturkosten dem Versicherer des Kunden in Rechnung. CARGLASS® ist berechtigt, die abgetre-tenen Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen und die Leistung an Stelle des Kunden als Erfüllung entgegenzunehmen. Sollte der Versicherer des Kunden die Zahlung verweigern oder den Restbetrag kürzen, ist CARGLASS® berechtigt, den offenen Differenzbetrag vom Kunden einzufordern. Das Schuldverhältnis zwischen dem Kunden und CARGLASS® erlischt erst, wenn CARGLASS® sich aus den abgetretenen Forderungen vollständig befriedigt hat. CARGLASS® ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen an Dritte weiter abzutreten, insbesondere an Inkassounternehmen, um die Forderungen einzutreiben.
6.3. Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Leistet der Kunde auf eine Mahnung von CARGLASS® nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
6.4. Rechnungen sind zahlbar in bar, sowie mit Girokarte, Debitkarte, Kreditkarte, Google Pay und Apple Pay. Es gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
6.5. Rechnungen werden digital erstellt und an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse ver-schickt.
6.6. Der Kunde hat ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nur für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
6.7. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt, mit dem Gegenanspruch wird die Verletzung einer Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag geltend gemacht, oder der Gegenanspruch ist aufgrund Ausübung des dem Kunden zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts entstanden.
7. SICHERUNGSRECHTE
7.1. CARGLASS® steht wegen ihrer Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
7.2. CARGLASS® behält sich das Eigentum an allen eingebauten, übergebenen oder gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundliegenden Vertrag vor.
7.3. Bei Kunden, die Unternehmer sind, geltend in Ergänzung die nachfolgenden Bestimmungen:
7.3.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, noch offener Forderungen von CARGLASS® aus der Geschäftsverbindung das Eigentum von CARGLASS®. Mit Ausgleich aller noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen, erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der anerkannten Saldoforderung. Im Falle der Insolvenz des Kunden, wird ein etwaiger Überschuss zugunsten von Carglass® sofort fällig, und zwar ohne vorherige Feststellung und Anerkennung.
7.3.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Gesamtbetrags (inkl. MwSt.) aller Forderung von CARGLASS® aus der Weiterveräußerung an CARGLASS® ab; CARGLASS® nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von CARGLASS® gefährdende Verfügungen zu treffen.
7.3.4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen CARGLASS® und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht.
7.3.5. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an CARGLASS® abgetretenen Forderungen treuhänderisch für CARGLASS® im eigenen Namen einzuziehen. CARGLASS® kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber CARGLASS® in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist CARGLASS® berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3.6. Der Kunde wird CARGLASS® jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an CARGLASS® abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen CARGLASS® anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von CARGLASS® hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
7.3.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forde-rungen von CARGLASS® um mehr als 10% und das nicht nur vorübergehend, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CARGLASS®. Der Kunde hat stets einen Freigabeanspruch, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderung beträgt.
7.3.8. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber CARGLASS® in Verzug und tritt CARGLASS® wirksam vom Vertrag zurück, so kann CARGLASS® unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde CARGLASS® oder den Beauftragten von CARGLASS® sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. CARGLASS® hat die Wahl, ob die Scheibe auf Kosten des Kunden gemäß der aktuell gültigen Preisliste durch CARGLASS® ausgebaut wird oder der Kunde aufgefordert wird die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
8. BESCHAFFENHEIT, GEWÄHRLEISTUNG, GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
Vorbehaltlich der unter Ziff. 9. eingeräumten Rechte, gelten bei Mängeln folgende Regelungen:
8.1. Der Kunde kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat CARGLASS® sie nach § 439 Abs. 4 / 635 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8.2. Bei jeder Mängelrüge steht CARGLASS® das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung, Reparatur bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Auf Verlangen von CARGLASS® wird der Kunde CARGLASS® die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
8.3. Der Kunde wird CARGLASS® die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn CARGLASS® mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an CARGLASS® den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CARGLASS® den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.4. Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z. B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von CARGLASS® zu vertreten sind.
8.5. Kann CARGLASS® keinen Mangel feststellen und weist der Kunde einen Mangel anderweitig nach, so ist der Kunde verpflichtet sein Nacherfüllungsverlangen erneut an CARGLASS® zu richten.
9. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
9.1. CARGLASS® haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CARGLASS®, beruhen.
9.2. Soweit CARGLASS® die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von CARGLASS® auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
9.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung gemäß Art. 82 DS-GVO bleiben unberührt.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CARGLASS® gegenüber dem Kunden eine Garantie abgegeben hat.
9.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von CARGLASS® gegenüber dem Kunden im Übrigen ausgeschlossen.
9.7. Die Ersatzpflicht von CARGLASS® für Schäden am Fahrzeug – ausgenommen Gewährleistungs- und Garantieansprüche gemäß Ziff. 8 und 10 im Hinblick auf die von CARGLASS® ausgetauschte oder reparierte Glasscheibe – sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Schäden nicht bei der Abnahme oder spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abnahme formlos bei CARGLASS® anzeigt. Bei einer schriftlichen Schadensanzeige genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige.
9.8. CARGLASS® haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurde. Haftungsansprüche des Kunden aus Verwahrung sind außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist von CARGLASS® und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgeschlossen.
9.9. Liefert CARGLASS® im Rahmen eines Liefergeschäfts an Unternehmer mangelhaftes Fahrzeugglas, so hat der Unternehmer im Falle der kostenlosen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache durch CARGLASS® einen Anspruch auf die Erstattung von pauschal EUR 50,- als Ersatz für seine Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Glasscheibe, es sei denn, der Unternehmer weist CARGLASS® nach, dass seine Kosten des Ein- und Ausbaus tatsächlich höher sind.
9.10. Soweit das Fahrzeug des Kunden nachträglich verändert wurde (z.B. durch den Einbau einer Antenne oder eines Mikrofons o.ä.), ohne dass CARGLASS® bei Auftragserteilung hierüber infor-miert wurde und ohne dass diese nachträglich eingebauten Zubehörteile offensichtlich erkennbar waren, ist die Haftung für Schäden, die aufgrund der Reparatur oder des Scheibenaustauschs an diesen nachträglich eingebauten Zubehörteilen entstehen, ausgeschlossen.
10. GARANTIEBEDINGUNGEN
10.1. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von CARGLASS® überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich (Schriftform § 126 BGB) vereinbart werden.
10.2. Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungspflichten gewährt CARGLASS® im Rahmen der Leistungen und Reparaturen folgende Garantie:
(a) „30 Jahre Dichtigkeitsgarantie“ – 30 Jahre auf die Dichtigkeit der Montage der von CARG-LASS® erneuerten Fahrzeugverglasung, („Dichtigkeitsmängel“). Ein Dichtigkeitsmangel liegt vor, wenn Feuchtigkeit durch oder am Rand der ausgetauschten Glasscheibe in das Fahr-zeuginnere gelangt.
(b) „30 Jahre Haltbarkeitsgarantie“ - 30 Jahre auf die Haltbarkeit der Reparatur der Fahrzeug-verglasung nach der Glass Medic®-Methode („Haltbarkeitsmängel“). Ein Haltbarkeitsmangel liegt vor, wenn die Glass-Medic®-Reparatur fehlerhaft war und die Glasscheibe infolgedes-sen an der reparierten Stelle weiter reißt.
10.3. Umfang der Garantie
Der Kunde kann im Rahmen dieser Garantie keine Entschädigung/Kostenersatz für ein Ersatzfahrzeug, Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand und Fahrtkosten verlangen. Im Rahmen dieser Garantie ist eine Nacherfüllung nur in einer CARGLASS® Filiale möglich. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde ausschließlich Folgendes verlangen:
(a) im Falle von Haltbarkeitsmängeln und sofern der Kunde CARGLASS® infolgedes-sen von CARGLASS® Nachbesserung verlangt: Tauscht CARGLASS® die Scheibe entgeltlich aus und zieht den für die Glass Medic®-Reparatur von dem Rech-nungsbetrag für den Scheibenaustausch gegenüber demjenigen, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde bzw. Versicherung) ab (Verrechnung).
(b) im Falle von Dichtigkeitsmängeln: CARGLASS® trägt die Kosten der Nachbesserung, jedoch nur bis zur Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage der Fahrzeugverglasung in Rechnung gestellten Betrages (Höchstgrenze). Die darüber hinausgehenden Kosten der Nachbesserung trägt der Kunde selbst.
10.4. Die Garantiezeit beginnt jeweils mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden zu laufen und endet nach 30 Jahren.
10.5. Die Rechte aus dieser Garantie sind innerhalb von 2 Wochen ab dem Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der jeweiligen Rechnung, bei CARGLASS® oder einem der CARGLASS® Service Center schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls ist Carglass berechtigt, die Ansprüche aus der Garantie zurückzuweisen.
10.6. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Einflüsse wie beispielsweise Stein-schlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel entstehen und von CARGLASS® nicht zu vertreten sind.
10.7. Die Garantie gilt nicht, wenn bei der Erbringung der Montageleistung festgestellt wird, dass der Scheibenflansch des Fahrzeugs des Kunden so stark korrodiert ist, dass der Rost von CARGLASS® nicht vollständig entfernt werden kann (Rostschäden 2. Grades, s. 11.2.). In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. CARGLASS® wird den Kunden hierüber informieren.
10.8. Diese Garantie erlischt, wenn der Kunde, Fahrzeugeigentümer oder -besitzer die Verglasung selbst repariert bzw. austauscht oder durch Dritte reparieren bzw. austauschen lässt.
10.9. Diese Garantie gilt nur gegenüber dem Kunden selbst. Eine Übertragung oder Abtretung dieser Garantie ist ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nach Austausch bzw. Reparatur der Verglasung durch CARGLASS® vom Kunden, Fahrzeugeigentümer oder -halter an einen Dritten veräußert, so erlischt diese Garantie automatisch am Tag der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten.
11. LEISTUNG BEI KORROSIONEN
11.1. Wird nach der Demontage der alten Scheibe Rost am Scheibenflansch (Verbindungsstück zwischen Glasscheibe und Karosserie) identifiziert, muss der Rost zwingend aus Sicherheitsgründen vor der Montage der neuen Scheibe behandelt werden.
11.2. Die Folgen für die Leistung sind abhängig vom Grad der Korrosion:
Grad 1: Rostbildung (Es handelt sich um leichten, oberflächlichen Rost.)
Der Rost wird, nach Mitteilung an den Kunden, rückstandslos entfernt. Ohne die Rostentfernung kann keine neue Scheibe verbaut werden. Für den Mehraufwand erheben wir eine Aufwandspauschale gemäß der aktuell geltenden Preistabelle.
Grad 2: Rostschaden (Der Rost ist nicht nur rein oberflächlich. Es haben sich Blasen oder Löcher gebildet.)
Der Rost wird, auf Wunsch des Kunden, behandelt. Ohne die Rostentfernung kann keine neue Scheibe verbaut werden. Für den Mehraufwand erheben wir eine Aufwandspauschale gemäß der aktuell geltenden Preistabelle. Bei Rostschä-den Grad 2 kann nicht ausgeschlossen werden, dass erneut Rost auftritt, daher ist bei Rost des Grades 2 die unter Punkt 10.2. gewährte Dichtigkeitsgarantie ausge-schlossen.
Grad 3: Kritischer Rostschaden (Bei Rost der Stufe 3 ist kein fester Untergrund zum Verkle-ben mehr vorhanden.)
Ohne umfassende Karosseriearbeiten kann ein dauerhaft sicherer Halt der Scheibe nicht mehr gewährleistet werden. Das Fahrzeug muss vor Montage einer neuen Scheibe durch einen Fachbetrieb instandgesetzt werden. Hierzu muss der Kunde das Fahrzeug auf eigene Kosten in eine Fachwerkstatt transportieren lassen. Entscheidet sich der Kunde gegen die Instandsetzung, kann keine neue Scheibe eingesetzt werden. Auch eine hinreichend sichere Notverglasung kann nicht gewährleistet werden. Für die bereits geleisteten Arbeiten berechnen wir eine Aufwandspauschale gemäß der aktuell geltenden Preistabelle.
11.3. Sollte CARGLASS® feststellen, dass der Scheibenflansch des Fahrzeugs des Kunden korrodiert ist, unterbricht CARGLASS® die Arbeiten und wird den Kunden unverzüglich über den Grad der Korrosion und die damit verbundenen Kosten für die Rostbehandlung informieren.
11.4. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass die Kosten nicht oder nicht vollständig von seiner Versicherung beglichen werden, die Kosten selbst unmittelbar an CARGLASS® zu zahlen.
12. VERJÄHRUNG
Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 10. gelten folgende Verjährungsregeln:
12.1. Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden wegen mangelhafter Leistung/Reparatur beträgt 24 Monate ab Abnahme der Leistung oder Reparatur.
12.2. Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden, welcher Unternehmer ist, wegen mangelbehafte-ter Kaufsache beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit Die Verjährungsregelung des § 478 BGB im Falle des Rückgriffs bleibt unberührt.
13. DATENSCHUTZ
Alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der von CARGLASS® angebotenen Leistungen verarbeitet werden, werden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den Bestimmungen unserer auf unserer Webseite veröffentlichten Datenschutzerklärung verarbeitet.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht ver-stoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
14.2. Soweit in diesen AGB die schriftliche Form vorgesehen ist, bedeutet dies ausschließlich die Textform im Sinne des § 126b BGB. Es sei denn es wird ausdrücklich Schriftform nach § 126 BGB verlangt. Sämtliche Vereinbarungen, die einer Ergänzung oder Veränderung dieser AGB beinhalten, sind schriftlich niederzulegen.
14.3. Verbraucherschlichtungsverfahren: Online-Streitbeilegung gemäß Art 14 Abs. 1 der Verord-nung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Als Kontaktadresse kann folgende E-Mail-Adresse angegeben werden: webmaster@carglass.de. CARGLASS® ist weder bereit noch verpflichtet an Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 des Verbraucherstreit-beilegungsgesetzes [VSBG]).
14.4. Soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für internationale Streitigkeiten, aus dem Vertragsverhältnis Köln, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. CARGLASS® ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. CARGLASS® ist vielmehr daran gelegen, etwaige Meinungsverschiedenheiten im direkten Dialog mit unseren Kunden auszuräumen.
14.5. Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen CARGLASS® und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.