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Stand: Oktober 2026

Winter-Bußgeldkatalog: Welche Strafen drohen bei Auto warmlaufen lassen, Guckloch-Fahren oder fehlenden Winterreifen?

Im Winter können Verwarnungsgelder und Bußgelder zwischen 10 und 120 Euro fällig werden – dazu kommt je nach Verstoß ein Punkt in Flensburg. Motor warmlaufen lassen, nur ein Guckloch freikratzen oder bei Glätte ohne Winterreifen fahren: Das sind die häufigsten Fehler. Die Autoglas-Fachleute von Carglass® erklären, welche Regeln gelten und wie sich Bußgelder vermeiden lassen.

Warum gibt es spezielle Bußgelder im Winter?

Im Winter verlangen Eis, Schnee und schlechte Sicht besondere Vorsicht. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt daher Maßnahmen zur Verkehrssicherheit vor – etwa freie Scheiben und geeignete Bereifung. Zusätzlich gelten Regeln zum Umwelt- und Lärmschutz, etwa beim Warmlaufenlassen des Motors. Die Bußgelder sollen sicherstellen, dass Fahrende diese Pflichten einhalten. 

Welche Strafe gilt für Auto warmlaufen lassen?

80 Euro Bußgeld. Wer den Motor im Stand laufen lässt, zahlt diesen Betrag. Laut Straßenverkehrs-Ordnung sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgase verboten (§ 30 StVO). Das gilt auch auf Privatgrundstücken – hier können nach den Landesimmissionsschutzgesetzen sogar noch höhere Strafen anfallen. 
 
Wichtig ist: Das Warmlaufenlassen schadet nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Motor. ADAC-Tests zeigen: Nach vier Minuten Leerlauf bei minus 10 Grad erreicht das Motoröl gerade einmal minus 7 Grad (adac.de, “Motor warmlaufen lassen – schädlich und verboten”, 2025). Die Schmierfähigkeit bleibt schlecht, der Verschleiß steigt. Der Motor wird beim Fahren mit niedrigen Drehzahlen schneller warm als im Stand. 

Reicht ein Guckloch in der Scheibe?

Nein, ein Guckloch reicht nicht. Wer nur ein kleines Sichtfeld in der Frontscheibe freikratzt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Kommt es zu einem Unfall, steigt das Bußgeld auf bis zu 35 Euro – hinzu kommen mögliche Folgen bei der Versicherung. Der Grund: Fahrende sind dafür verantwortlich, dass ihre Sicht nicht beeinträchtigt wird (§ 23 StVO). 
 
Das bedeutet konkret: Alle Scheiben – Front, Seiten und bei Bedarf auch die Heckscheibe – müssen vollständig von Eis und Schnee befreit sein. Das gilt auch für die Außenspiegel. Eine Ausnahme: Wer funktionierende Außenspiegel hat, muss nach herrschender Rechtsmeinung die Heckscheibe nicht zwingend freikratzen (Urteil OLG Karlsruhe, Az. 3 Ss 12/86). 
 
Tipp: Eine Scheibenversiegelung wie Carglass® Protect kann das Eiskratzen erleichtern. Auf der behandelten Oberfläche haftet Eis weniger stark und lässt sich schneller entfernen. 

Ohne Winterreifen bei Glätte: 60 bis 120 Euro

Bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne passende Reifen unterwegs zu sein, kostet mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Bei Glatteis, Schneeglätte oder Reifglätte sind entsprechende Reifen Pflicht (§ 2 Abs. 3a StVO). Seit Oktober 2024 gilt: Nur Reifen mit dem Alpine-Symbol – dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke – erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Reine M+S-Reifen reichen nicht mehr aus. 

Bußgelder bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht:

Bußgelder bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht:

Verstoß 

Bußgeld 

Punkte

Ohne Winterreifen (einfach) 

60 € 

1 

Mit Behinderung 

80 € 

1

Mit Gefährdung

100 €

1

Mit Unfall

120 €

1

Halter: Fahrt erlaubt

75 €

1

Welches Bußgeld gilt für Schnee auf dem Autodach?

25 Euro. Wer mit Schnee auf dem Dach losfährt, zahlt dieses Bußgeld. Der Grund: Beim Bremsen kann der Schnee auf die Windschutzscheibe rutschen und die Sicht blockieren. Noch gefährlicher sind sogenannte Dachlawinen für den nachfolgenden Verkehr – besonders wenn sich Eis gebildet hat. Bei Lkw oder wenn andere gefährdet werden, fällt das Bußgeld höher aus. Verursacht herabfallender Schnee einen Schaden, kommt Schadensersatz hinzu. 

Verschneite Kennzeichen und Lichter

Auch Kennzeichen, Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten müssen vor Fahrtantritt frei sein. Ein verschneites Kennzeichen kostet 5 Euro. Bei verdeckten Lichtern oder Blinkern werden 20 Euro fällig – bei Gefährdung mehr. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 StVO. 

Was passiert bei einem Unfall?

Neben den Bußgeldern kann es Ärger mit der Versicherung geben. War das Fahrzeug nicht richtig vorbereitet – etwa vereiste Scheiben oder fehlende Winterreifen – und hat das zum Unfall beigetragen, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern. Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar an den Geschädigten, kann das Geld aber vom eigenen Versicherten zurückfordern. Selbst wer den Unfall nicht verursacht hat, muss bei falscher Bereifung oder eingeschränkter Sicht mit einer Mithaftung rechnen. 

So vermeiden Sie Bußgelder im Winter

Zusammenfassend gilt: Wer sich vor jeder Fahrt ein paar Minuten Zeit nimmt, spart Geld und fährt sicherer. Diese Checkliste hilft: 

  1. Kratzen Sie alle Scheiben vollständig frei – Front, Seiten und bei Bedarf Heck.

  2. Befreien Sie die Außenspiegel von Eis und Schnee.

  3. Entfernen Sie Schnee vom Dach, der Motorhaube und der Heckklappe. 

  4. Stellen Sie sicher, dass Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten frei sind. 

  5. Prüfen Sie, ob das Kennzeichen lesbar ist. 

  6. Fahren Sie bei Glätte oder Schnee nur mit Reifen mit Alpine-Symbol. 

  7. Lassen Sie den Motor nicht im Stand laufen – nutzen Sie Eiskratzer oder Standheizung.

Wer diese Punkte beachtet, schützt sich selbst und andere. Bei Fragen rund um Autoglas und Scheibenpflege im Winter beraten die Fachleute von Carglass® gerne. 

Übersicht: Alle Winter-Bußgelder auf einen Blick

Übersicht: Alle Winter-Bußgelder auf einen Blick

Verstoß 

Bußgeld 

Punkte 

Rechtsgrundlage

Motor warmlaufen lassen

80 € 

– 

§ 30 StVO 

Guckloch-Fahren 

10–35 €

–

§ 23 StVO

Ohne Winterreifen 

60–120 € 

1 

§ 2 Abs. 3a StVO 

Schnee auf Autodach 

25 €

–

§ 23 StVO

Verschneites Kennzeichen 

5–10 € 

–

§ 23 StVO 

Verschneite Lichter

10–20 €

–

§ 23 StVO