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Stand: Oktober 2026 

Steinschlag und TÜV: Wann gibt es keine Plakette – und wann droht ein Bußgeld?

Entscheidend sind bei einem Steinschlag in der Windschutzscheibe drei Faktoren: Lage, Größe und Rissbildung. Liegt der Schaden im Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers, gilt er beim TÜV meist als erheblicher Mangel – die Plakette bleibt dann aus. Der Autoglas-Experte Carglass® erklärt, wann ein Steinschlag TÜV-relevant wird und welches Bußgeld beim Fahren mit einem Glasschaden droht. 

Was prüft der TÜV bei einem Steinschlag in der Windschutzscheibe?

Maßstab bei der Hauptuntersuchung (HU) ist, ob die Sicht der Fahrerin oder des Fahrers beeinträchtigt oder die Stabilität der Scheibe gefährdet ist. Je nach Einschätzung wird der Schaden als geringer Mangel, erheblicher Mangel oder gar nicht erfasst. Bei einem geringen Mangel bekommen Sie die Plakette und müssen zeitnah reparieren lassen; bei einem erheblichen Mangel wird die Plakette verweigert, bis der Schaden behoben ist. Die rechtliche Grundlage liefert § 40 StVZO, der an sichtrelevante Scheiben klare Anforderungen stellt. 

Wann ist ein Steinschlag TÜV-relevant?

Schon ein einzelnes Kriterium kann ausreichen, damit der TÜV den Steinschlag als erheblichen Mangel einstuft – etwa die Lage im Sichtfeld oder ein Riss am Scheibenrand. Die folgende Tabelle zeigt, wann ein Schaden der Windschutzscheibe bei der HU meist unkritisch ist – und wann er TÜV-relevant werden kann: 
 

Kriterium 

Meist unkritisch 

TÜV-relevant 

Lage 

Außerhalb des Sichtbereichs

Im Sichtbereich

Rissbildung 

Keine Risse 

Sichtbare Risse 

Größe

Kleiner, punktueller Einschlag

Großflächiger Schaden oder beschädigte Zwischenfolie

Steinschlag im Sichtfeld beim TÜV: Warum die Plakette ausbleibt

Liegt der Schaden im Sichtfeld – also im Bereich, den die Fahrerin oder der Fahrer beim Blick durch die Windschutzscheibe direkt vor sich sieht – stuft der TÜV den Mangel regelmäßig als erheblich ein. Die Folge: keine Plakette, eine kostenpflichtige Nachuntersuchung wird nötig. Der ADAC beschreibt diesen Fernsichtbereich als etwa 30 Zentimeter breiten Streifen über dem Lenkrad, oben und unten durch das Wischerfeld begrenzt (ADAC, „Steinschlag in der Autoscheibe: Was tun und wer zahlt?”, adac.de). Innerhalb dieses Bereichs ist auch eine moderne Harzreparatur zum Beispiel mit dem Carglass® Glass Medic® Verfahren aus technischen Gründen nicht möglich – die Scheibe muss getauscht werden. Wer trotzdem weiterfährt, riskiert bei einer Polizeikontrolle zusätzlich ein Bußgeld (siehe Abschnitt „Fahren mit Steinschlag"). 

Ist ein Steinschlag außerhalb des Sichtfelds TÜV-relevant?

Für die Hauptuntersuchung ist unter anderem entscheidend, ob ein Steinschlag im Fernsichtbereich liegt (ADAC, Ratgeber “Steinschlag in der Autoscheibe”, adac.de). Außerhalb dieses Bereichs ist die Scheibe bei einem kleinen Schaden HU-seitig in der Regel nicht automatisch disqualifiziert, solange die Sicht nicht beeinträchtigt wird, kein Riss vorliegt und der Schaden nicht im Randbereich liegt. 

TÜV trotz Steinschlag: So bereiten Sie sich auf die HU vor

Damit es bei der Hauptuntersuchung keine Überraschung gibt, lohnt sich eine Prüfung der Scheibe vor dem Termin. Vier Schritte helfen: 
 
  • Schaden einschätzen: Erkennen Sie anhand von Größe, Lage zum Lenkrad und Abstand zum Rand, ob Reparatur oder Austausch nötig sind. Dazu können Sie mit dieser Online-Übersicht den Schaden prüfen. 
  • Fachbetrieb einbinden: Auch ein Autoglas-Fachbetrieb wie Carglass® prüft, ob Reparatur oder Austausch nötig sind. 
  • Nötigenfalls Schaden beheben lassen: In vielen Teilkasko-Tarifen wird die Reparatur übernommen. 
  • HU-Termin planen: Vereinbaren Sie den Prüftermin erst, wenn der Schaden behoben ist. 

 
Wer mit einem bekannten Schaden zur HU fährt, riskiert eine Nachprüfung und zusätzliche Gebühren. 

Fahren mit Steinschlag: Welches Bußgeld droht?

Wer mit einem Steinschlag im Sichtfeld weiterfährt, riskiert ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld mit Punkt. Die Höhe hängt davon ab, wie stark der Schaden Sicht und Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
 
  • Sicht beeinträchtigt: Schränkt der Steinschlag die Sicht ein, droht ein Verwarnungsgeld von 10 bis 25 Euro (BKatV, Anlage Nr. 107.1 und 107.2, gesetze-im-internet.de). Ein Punkt wird nicht eingetragen.
  • Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt: Dann droht ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg (BKatV, Anlage Nr. 214.2, gesetze-im-internet.de; Anlage 13 FeV, Nr. 3.5.8, gesetze-im-internet.de).

 
Ob die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, beurteilt die Polizei im Einzelfall. Eine feste Grenze nach Größe oder Lage des Steinschlags gibt es im Bußgeldkatalog nicht.

Rechtlicher Hintergrund: Was § 40 StVZO über Scheiben vorschreibt

§ 40 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die zentrale Vorschrift für Autoscheiben. Er verlangt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen. Sichtrelevante Scheiben müssen laut Gesetzeswortlaut „klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei" sein. Genau diese Vorgabe ist der Maßstab, an dem der TÜV Steinschläge misst. Zusammen mit der Sorgfaltspflicht aus § 23 StVO erklärt sich, warum Schäden im Sichtfeld sowohl bei der HU als auch bei Polizeikontrollen beanstandet werden.