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Stand: Oktober 2026
Autoscheiben tönen: Was ist erlaubt und was nicht?
Autoscheiben tönen ist in Deutschland nur an Heckscheibe und hinteren Seitenscheiben hinter der B-Säule erlaubt – und nur mit zugelassener Folie. Frontscheibe und vordere Seitenscheiben dürfen nicht abgedunkelt werden. Die Autoglas-Fachleute von Carglass® erklären, welche Scheiben Sie tönen dürfen, welche Folie zulässig ist und wo die rechtliche Grauzone liegt.
Welche Autoscheiben darf man tönen?
Erlaubt ist das Tönen der Heckscheibe und der Seitenscheiben hinter der B-Säule. Die B-Säule ist die mittlere Dachsäule zwischen Vorder- und Hintertür. Für die Scheiben der hinteren Türen schreibt das Gesetz keine Lichtdurchlässigkeit vor, weil die Vorgabe „klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei“ nur für sichtrelevante Scheiben gilt (§ 40 StVZO, gesetze-im-internet.de).
Wichtig ist eine Bedingung: Sind die hinteren Scheiben stark abgedunkelt, muss das Fahrzeug über zwei Außenspiegel verfügen. Denn lässt sich die Fahrbahn nach hinten nicht mehr über den Innenspiegel beobachten, sind zwei Außenspiegel erforderlich (§ 56 StVZO i. V. m. dem Anhang, gesetze-im-internet.de).
Überblick: Was ist je Scheibe zulässig?
Warum dürfen Frontscheibe und vordere Seitenscheiben nicht getönt werden?
Frontscheibe und vordere Seitenscheiben dürfen nicht getönt werden, weil sie für die Sicht der fahrenden Person entscheidend sind. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verlangt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht von Bedeutung sind, klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen (§ 40 StVZO, gesetze-im-internet.de).
Das bedeutet konkret: Schon eine Folie, die das Sichtfeld verdunkeln oder durch Blasen verzerren könnte, ist an diesen Scheiben unzulässig.
Von tönenden Folien zu unterscheiden sind klare Splitter- oder Sicherheitsfolien: Sie tönen nicht, sondern sollen das Glas bei Bruch zusammenhalten. An den vorderen Seitenscheiben können sie im Einzelfall zulässig sein, sofern sie die Sicht nicht beeinträchtigen und den Anforderungen des § 40 StVZO entsprechen. An der Frontscheibe gilt das nicht.
So entsteht die rechtliche Grauzone bei der Scheibentönung
Die Unsicherheit entsteht nicht bei der Grundfrage, sondern bei den Details. Ob getönt werden darf, ist klar geregelt – schwieriger sind Fragen wie: Hat die Folie die richtige Zulassung? Ist der Nachweis im Fahrzeug? Wie wird ein Grenzfall bewertet?
Ein Beispiel für diese Grauzone liefert die Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem Fall zu getönten vorderen Seitenscheiben, dass eine unzulässige Folie an einer sichtrelevanten Scheibe nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 3 OWi 6 SsRs 299/19, openjur.de). Das Gericht verlangt eine Einzelfallprüfung von Fläche, Tönungsgrad und Lichtdurchlässigkeit.
Praktisch heißt das: Entscheidend ist nicht nur, ob getönt wird, sondern wie. Eine Folie an einer vorderen, sichtrelevanten Scheibe ist unzulässig – unabhängig von ihrer Zulassung. An den hinteren Scheiben ist eine zugelassene Folie der sichere Weg. Fehlt die Bauartgenehmigung, hängt die rechtliche Bewertung vom Einzelfall ab.
Welche Folie zum Scheiben Tönen ist zugelassen?
Zulässig ist nur eine Scheiben-Tönungsfolie mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG). Das ergibt sich aus § 22a StVZO: Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a Absatz 1 Nummer 3 StVZO, gesetze-im-internet.de). Ohne diese Genehmigung kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet sein.
Zur Bauartgenehmigung gehört ein amtlich zugeteiltes Prüfzeichen (§ 22a Absatz 2 StVZO). Es muss auf der angebrachten Folie erkennbar sein. Eine Folie ohne Prüfzeichen erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht – unabhängig davon, wie hochwertig sie wirkt.
Scheiben folieren: Bauartgenehmigung richtig nachweisen
Bei einer Kontrolle muss sich die Zulässigkeit der Tönung belegen lassen. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist dafür nicht nötig – die Bauartgenehmigung ersetzt sie. Entscheidend ist, dass Sie die ABG-Bescheinigung im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen vorzeigen können.
Diese Punkte sollten Sie prüfen:
Folie hat eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Prüfzeichen ist auf der Folie erkennbar
Bescheinigung zur Bauartgenehmigung liegt im Fahrzeug bereit
Folie sitzt nur auf den erlaubten Scheiben (hinten)
Lassen Sie die Folierung im Zweifel von einem Fachbetrieb anbringen. Eine fachgerechte Montage kann sicherstellen, dass die Angaben der Genehmigung zum Fahrzeug passen und keine Blasen die Sicht beeinträchtigen.
Welche Strafen drohen bei unzulässiger Scheibentönung?
Eine unzulässige Tönung kann mehrere Folgen haben – von einem Verwarnungsgeld bis zu Problemen mit der Betriebserlaubnis. Nach Angaben des ADAC hängt die Folge vom Einzelfall ab, vor allem davon, wie stark die Sicht beeinträchtigt ist (ADAC, „Autoscheiben tönen: Was ist erlaubt & was kostet es?“, adac.de).
Beeinträchtigt eine Veränderung an den Scheiben die Sicht, kann ein Verwarnungsgeld fällig werden. Wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, fällt die Beanstandung höher aus. Kann der Nachweis der Bauartgenehmigung bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden, ist auch das beanstandungsfähig (§ 19 StVZO, gesetze-im-internet.de).
Die schwerwiegendste Folge ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Es tritt aber nicht automatisch ein. Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nur, wenn durch die Änderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Wird nur der vorschriftsmäßige Zustand berührt, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb beschränken oder untersagen und die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands verlangen (§ 5 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz „FZV“).
Zusammenfassend gilt: Eine zugelassene Folie, an den erlaubten Scheiben fachgerecht aufgebracht, vermeidet diese Risiken von vornherein.


